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Keine Erwerbsminderungsrente bei Verweisung auf andere Tätigkeit

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(c) DOC RABE Media - Fotolia

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Ein als Bauschlosser nicht mehr erwerbsfähiger Facharbeiter kann auf die Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, so dass ihm keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Der Sachverhalt

Die beklagte Rentenversicherung im vorliegenden Fall hatte dem Kläger, einem gelernten Bauschlosser, trotz gesundheitlichen Unvermögens zur weiteren Ausübung der Schlossertätigkeit die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt, weil er ohne weiteres auf eine Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungs-tankstellen verwiesen werden kann.

Die Entscheidung

Die Klage hatte beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.12.2009 - L 2 R 20/08) keinen Erfolg gehabt. Dem Kläger ist es weiterhin zuzumuten, eine Tätigkeit als Schlossmacher zu verrichten. Auch die Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass der Kläger gesundheitlich in der Lage ist, diese Tätigkeit auszuüben.

Fazit:

Erwerbsminderungsrente muss bei gesundheitlich zumutbarer Arbeit nicht gewährt werden. Die Verweisung eines nicht mehr erwerbsfähigen Bauschlosser-Facharbeiters auf Tätigkeit als Schlossmacher ist eine zumutbare Arbeit.

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